Satzung SU Kreisvereinigung Rhein-Erft

09.04.2024

Senioren-Union
der CDU des Rhein-Erft-Kreises

Satzung

§1
Name, Sitz
(1) Die Senioren-Union der CDU des Rhein-Erft-Kreises ist als Vereinigung gern. §§ 38 und 39 des Statutes der CDU Deutschlands sowie § 24 der Satzung der CDU des Rhein-Erft-Kreises der organisatorische Zusammenschluss älterer Mitglieder der CDU und älterer Mitbürgerinnen und Bürger, die die Grundsätze und Ziele der CDU und der Senioren-Union der CDU anerkennen und fördern.
(2) Sie führt den Namen „Senioren-Union Rhein-Erft-Kreis" (SU-REK) und hat ihren Sitz in der Geschäftsstelle der CDU des Rhein-Erft-Kreises in Frechen.
(3) Die Kreisvereinigung gliedert sich zur Zeit in 9 Stadtvereinigungen.

§2
Aufgaben
Die SU-REK will im Sinne der christlich-demokratischen Grundsätze der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei, in der Öffentlichkeit, insbesondere aber in der älteren Generation aktiv mitwirken und dabei deren politische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Anliegen wirksam vertreten. Daraus ergeben sich vorrangig folgende Aufgaben:
(1) eigene Initiativen und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Generationen zu fördern;
(2) für die Meinungs- und Weiterbildung der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger politische Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Fachgespräche und Seminare anzubieten oder zu vermitteln;
(3) älteren Mitbürgern/innen in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratische Hilfe zu vermitteln;
(4) die politische Arbeit der CDU vor allem in den Parlamenten und kommunalen Vertretungen sowie in der Öffentlichkeit zu unterstützen;
(5) die Anliegen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger in den Gremien der CDU einzubringen und
(6) mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die gleichgerichtete oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.


§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der SU-REK kann werden, wer
- sich zu den Zielen und Grundsätzen der Senioren-Union und der CDU bekennt,
- das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden ist und das aktive und passive Wahlrecht besitzt.
(2) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder in einer gegen die CDU gerichteten Wählergruppe schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union aus.

§4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet nach Anhörung der jeweiligen Stadt-/Gemeinde­ Vereinigung - der Kreisvorstand.
(2) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisvorstand abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, dagegen innerhalb von vier Wochen den Landesvorstand der Senioren-Union anzurufen, der dann endgültig entscheidet.
(3) Das Mitglied wird grundsätzlich in der Stadt- oder Gemeindevereinigung seines Wohnsitzes geführt. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand in Abstimmung mit den beteiligten, örtlichen Vorsitzenden.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche, an den Kreisvorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
(5) Wer aus der CDU ausgeschlossen wurde, kann wieder Mitglied der SU-REK werden, sofern er sich zu den Zielen und Grundsätzen der Senioren-Union - und damit der CDU - sowie zu seinen Mitgliedspflichten bekennt.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Gesetzen sowie von satzungs­ rechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union teilzunehmen.
(2) Alle Ämter und Funktionen stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
(3) Zur/zum Kreisvorsitzenden und Vorsitzenden der örtlichen Vereinigungen kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder und Delegierte auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene sowie für alle Delegierte der SU-REK in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).
(4) Jedes Mitglied hat einen regelmäßigen, monatlichen Mindestregelbeitrag zu entrichten, dessen Höhe monatlich für Nicht­ CDU-Mitglieder € 2,50 und für CDU-Mitglieder € 2,00 beträgt. Die Kreismitgliederversammlung kann per Beschluss die Regelbeiträge ändern. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des jeweiligen Beitragsjahres im Voraus fällig. Er ist von den Mitgliedern, die keine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, nach Erhalt der Beitragsrechnung umgehend zu entrichten.
(5) Gemäß Satzung der Landesvereinigung ist die SU-REK die kleinste, selbständige, organisatorische und finanzielle Einheit. Sie ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Ihren Stadt- und Gemeindevereinigungen kann sie gestatten, unter ihrer Aufsicht alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen und eine Abrechnung zu erstellen. Diese Jahresabrechnungen werden von der CDU und der SU-REK geprüft.
§6
Organe
Die Organe der SU-REK sind:
1. Die Kreismitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand.
3. Stadt- bzw. Gemeindevereinigungen
§7
Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist als oberstes, politisches Organ zuständig für:
1.1 Beschlussfassung über die Politik der SU-REK,
1.2 Beschlussfassung über Anträge des Kreisvorstands, einzelner Stadt­ und Ortsvereinigungen oder einzelner Mitglieder,
1.3 Wahl des Kreisvorstandes und der Kassenprüfer,
1.4 Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene,
1.5 Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Kreisvorstands,
1.6 Beschlussfassung über weitere Personalvorschläge,
1.7 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstands,
1.8 Beschlussfassung über Regel-Beiträge gern. § 5 (4),
1.9 Entlastung des Kreisvorstands,
1.10 Annahme oder Änderung der Satzung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Satzungsänderungsantrag muss in seinem Wortlaut mit der Einladung versandt werden.
Alle Personalentscheidungen erfolgen in geheimer Wahl mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr (außer der Wahl gern. Ziff. 1.5),soweit die Satzung der CDU des Rhein-Erft-Kreises nichts anderes vorsieht.
(2) Der Kreismitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder der SU-REK an.
(3) Die Kreismitgliederversammlung soll mindestens 1mal jährlich zusammentreten.

 

§8
Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1.1 dem/der Kreisvorsitzenden,
1.2 zwei Stellvertreter/innen
1.3 dem/der Schatzmeister/in,
1.4 dem/der Presse- und Internetbeauftragten,
1.5 dem/der Schriftführer/in
1.6 bis zu zehn Beisitzer/innen ( 1 Beisitzer pro Stadtvereinigung)
(2) Der Kreisvorstand kann weitere Vereinigungsmitglieder als ständige Gäste mit Beratungs-, jedoch ohne Stimmrecht berufen.
(3) Der Kreisvorsitzende vertritt die SU-REK nach innen und nach außen.
(4) Die in Ziffer (1) unter 1.1 bis 1.5 genannten Mitglieder des Kreisvorstands bilden den geschäftsführenden Vorstand.

§9
Aufgaben des Kreisvorstands
Der Kreisvorstand leitet die SU-REK. Ihm obliegt insbesondere:
(1) Erledigung der nach § 2 gestellten, politischen Aufgaben einschließlich der Koordinierung der politischen Arbeit in den Stadt- und Gemeindevereinigungen;
(2) Vorbereitung der Kreismitgliederversammlungen und Durchführung der dort gefassten Beschlüsse;
(3) Erarbeitung von Arbeitsprogrammen;
(4) Förderung der politischen Arbeit durch die Einrichtung von Kommissionen, Arbeits- und Gesprächskreisen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen, Resolutionen und Anträgen;
(5) Förderung der Arbeit der Stadt- und Gemeindevereinigungen. Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über deren Arbeit und sonstige Angelegenheiten unterrichten, insbesondere durch Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen;
(6) Erarbeitung von Vorschlägen zur Nominierung von Kandidaten für Ämter in Parteigremien auf Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene sowie für Wahlen zu Parlamenten.

§10
Finanzierung der Arbeit
Die zur Erfüllung der Aufgaben der SU-REK erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht. Der Kreisvorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag Mitgliedsbeiträge (gemäß § 5 (4)) stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Finanzbuchhaltung erfolgt durch die Geschäftsstelle der CDU des Rhein-Erft-Kreises im Einvernehmen mit dem/der Schatzmeister/in der SU-REK.

§ 11
Veröffentlichungen
Die SU-REK hat das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.

§ 12
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die SU-REK sind die Satzungen der Senioren-Union der CDU Nordrhein-Westfalens und der CDU des Rhein-Erft-Kreises in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.
(2) Die Satzung der SU-REK gilt entsprechend für die Stadt- und Ortsvereinigungen der Senioren-Union.

§13
Parteigerichte
Die SU-REK sieht davon ab, eigene Parteigerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.

§14
Schlussbestimmung
Die Satzung der Senioren-Union der CDU des Rhein-Erft-Kreises wurde einstimmig in der Kreisvorstandssitzung am 16.09.2013 beschlossen von der Kreismitgliederversammlung am              2014 verabschiedet. Sie wurde am  vom SU Landesvorstand genehmigt. Sie tritt nach der Genehmigung in Kraft und ersetzt die alte Satzung vom 25.08.1988